AGB

ALLGEMEINE EINKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

AGB 11/08, Stand 2008

1. Angebot und Abschluss, Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bestehenden Beschaffungskosten auf dem Stahlmarkt kalkuliert. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Falls unsere Bestätigung von dem Auftrag des Käufers abweicht, so gilt das Einverständnis des Käufers zu unserer Bestätigung als erteilt, wenn der Käufer nicht binnen drei Tagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung widerspricht.
1.3 Für geschnittenen und gebogenen Betonstahl gelten vorrangig unsere Zusätzlichen Verkaufsbedingungen für bearbeiteten Betonstahl.

2. Liefer- und Leistungszeit

2.1 Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. 2.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Sie gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, falls die Absendung ohne unser Verschulden oder ein solches des Lieferwerks unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Wenn wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Verhinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst, bei unserem Lieferwerk oder am dritten Ort eintreten, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Irgendwelche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Maße und Gewichte

Für die Lieferungen im Lagergeschäft ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht für die Berechnung maßgebend. Soweit zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- oder Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden.

4. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Abtretung

4.1 Zahlungen haben grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur dann an den Factor geleistet werden, wenn unsere Ansprüche an den Factor abgetreten sind; dies weisen wir auf unseren Rechnungen gesondert aus. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist alleinig der Geldeingang auf unserem Geschäftskonto bzw. Konto des Factor (bei abgetretener Forderung) maßgeblich. Dies gilt auch für die Einlösung von Schecks. 4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückhaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 4.3 Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer vom Fälligkeitstage 8 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 4.4 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Käufer Vorauszahlungen anbietet. 4.5 Inkassoberechtigt ist nur, wer einen von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichneten Inkassoausweis vorlegen kann. 4.6 Bei Zahlungen binnen 10 Werktagen ab Lieferung und Rechnungserhalt sind wir berechtigt, die Zahlungen mit 2 % Skonto zu leisten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). 5.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich. 5.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst aller Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. 5.5 Werden unsere Forderungen fällig oder verstößt der Käufer gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt, a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen, b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten, c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. 5.6 Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: 6.1 Mängelrügen müssen unverzüglich nach Abnahme der Ware schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. 6.2 Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. 6.3 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. 6.4 Kommen wir der Ersatzlieferung- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. 6.5 Die Abnahme der von uns gelieferten Ware erfolgt durch den Käufer vor dem Versand an dem von uns angegebenen Lager oder bei der von uns angegebenen Fabrik. Verzichtet der Käufer auf eine Abnahme oder unterlässt er eine solche, so gilt die Ware mit der Verladung als abgenommen und vertragsmäßig und mängelfrei geliefert. 6.6 Alle weitergehenden Ansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Für von uns georderte Ware gilt: 6.7 Wir prüfen eingegangene Lieferungen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Die Prüfung erfolgte dabei im Rahmen einer einfachen Sichtprüfung. 6.8 Stellen wir Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen fest, gilt eine Rüge unsererseits als rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Entdecken einer Qualitäts- oder Quantitätsabweichung von uns abgesandt wird.

7. Versand und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht alle Gefahr auf den Käufer über. Die Ware reist in jedem Falle auf Risiko und Gefahr des Käufers. Selbst dann, wenn der Lieferpreis franko Bestimmungsort, fob oder cif vereinbart worden ist. Wir übernehmen keine Garantie für Rosten oder Sachschäden. Falls uns oder dem Lieferwerk der Versand unverschuldet unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Versandanzeige auf den Käufer über. Versandwege, Beförderungs- und Schutzmittel – diese und gedeckte Wagen gegen Berechnung – sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Sonderanweisung und Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger durch uns nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann. Für Stückgutsendungen und Beiladungen werden die listenmäßigen Aufpreise berechnet bzw. die Kosten, die der Lieferant von uns erhebt. An Bedingungen der am Versand beteiligten Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden. Die Spesen für Konsularfakturen, Originalzertifikate, Legalisationen der Konnossemente, Steuern usw. gehen zu Lasten des Käufers.

8. Haftung und Verjährung

8.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.2 Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

9. Sonstiges

Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Trebbin. Sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Potsdam vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, unseren Vertragspartner an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.